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   OLG Frankfurt, 28.10.2002 - 8 W 68/02   

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OLG Frankfurt, 28.10.2002 - 8 W 68/02 (https://dejure.org/2002,20366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.10.2002 - 8 W 68/02 (https://dejure.org/2002,20366)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - 8 W 68/02 (https://dejure.org/2002,20366)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 917 Abs. 2
    Anordnung eines Arrestes wegen Vollstreckung im Ausland

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Die Frage, ob und in welchem Umfang der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung (auch) Vermögen im Inland besitzt, tangiert den Arrestgrund der Auslandsvollstreckung ausschließlich dann, wenn feststeht, dass der Umfang des inländischen Vermögens zur Gläubigerbefriedigung unzweifelhaft ausreicht und insoweit keine Gefahr eines Vermögenstransfers ins Ausland besteht (allgemeine Ansicht, vgl. etwa OLG Frankfurt OLGR 2003, 16, Rn. 6, 7; Stein/Jonas-Grunsky a.a.O., Rn. 19; MK-Drescher a.a.O., Rn. 13; W/Sch-Thümmel a.a.O., Rn. 30, jeweils zu § 917 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03

    Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der

    Auf die sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2002 (8 W 68/02) diesen Beschluss aufgehoben und wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 158.500,48 EUR (310.000,-- DM) zuzüglich vertraglicher Zinsen und einer Auslagenpauschale von 18.000,-- EUR den dinglichen Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Bl. 46 d. A.).
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Durch Beschluss vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. auf Antrag des Beteiligten zu 1) den dinglichen Arrest über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wegen 25.654,59 EUR nebst 10, 25% Zinsen seit dem 6. Februar 2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ###1 sowie wegen weiterer 132.935,08 EUR nebst 11, 75% Zinsen seit dem 20. Mai 2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ###2 sowie wegen einer Kostenpauschale von 18.000,00 EUR an (vgl. InvO 2003, 373).

    den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 (4 T 47/03) aufzuheben und den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß dem Arrestbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) zurückzuweisen,.

    aa) Der dem Antrag des Beteiligten zu 1) zugrunde liegende Arrestbefehl des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2002 (8 W 68/02) - bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 14. März 2003 (2 - 21 O 509/02) - ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Arrestvollziehungsverfahren ungeachtet der von dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen als wirksamer Titel zu qualifizieren.

  • OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03

    Zwangsvollstreckung; Argentinien-Anleihen; Staatsnotstand; Vorlagebeschluss;

    Durch Beschluß des erkennenden Senats (8 W 68/02) vom 28.10.2002 (Bl. 46-49 d.A.) ist der dingliche Arrest über das Vermögen des Landes wegen 25.564,59 EUR nebst 10, 25 % Zinsen seit dem 6.2.2001 aus den lnhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ... sowie wegen weiterer 132.935,88 EUR nebst 11, 75 % Zinsen seit dem 20.5.2001 aus den Inhaberteilschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer ... sowie wegen einer Kostenpauschale von 18.000,-- EUR angeordnet worden.
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2003 - 21 O 509/02

    "Argentinienanleihen"

    Der Arrestbefehl des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 28.10.2002, Aktenzeichen 8 W 68/02, wird bestätigt.

    Der Arrestkläger hat durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, Az.: 8 W 68/02, am 28.10.2002 wegen eines Betrages von EUR 25.564,59 nebst 10,25 % seit dem 06.02.2001 aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der WKN 130 860 sowie wegen eines weiteren Betrages von EUR 132.935,88 nebst 11, 75 % seit dem 20.05.2001 aus den Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der WKN 132 501 sowie wegen einer Kostenpauschale von EUR 18.000,00 die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Arrestbeklagten erwirkt.

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